BAG - Beschluß vom 10.11.2004
7 ABR 19/04
Normen:
BetrVG § 17 Abs. 4 § 16 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 374
AuR 2005, 164
BAGE 112, 310
BAGReport 2005, 332
DB 2005, 1011
NZA 2005, 426
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 68/03
ArbG München, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24b BV 21/02 I

Betriebsverfassungsrecht - Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands auf Antrag einer Gewerkschaft; Begriff der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

BAG, Beschluß vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 7 ABR 19/04

DRsp Nr. 2005/3033

Betriebsverfassungsrecht - Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands auf Antrag einer Gewerkschaft; Begriff der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

»Eine Gewerkschaft ist iSv. § 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs als Mitglied angehört und dieser nach der Satzung nicht offensichtlich zu Unrecht als Mitglied aufgenommen wurde. Die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft für den Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht ein Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl zu bestellen. 2. Eine Gewerkschaft ist iSv. § 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei ihr organisiert ist. Das gilt allenfalls dann nicht, wenn die Gewerkschaft den Arbeitnehmer als Mitglied aufgenommen hat, obwohl dieser die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in dieser Zeit offenkundig nicht erfüllt. 3. Die Wahrnehmung der Rechte aus § 17 Abs. 4 BetrVG setzt nicht voraus, dass die Gewerkschaft für den Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitgebers tarifzuständig ist.