BAG - Beschluß vom 16.04.2008
7 ABR 4/07
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2 ; HGO § 122 Abs. 1, 2 § 127a § 134 ;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb
ArbRB 2008, 301
DB 2008, 1864
NZA-RR 2008, 583
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 215/05
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 538/05

Betriebsverfassungsrecht - Gemeinschaftsbetrieb; Personalgestellung; wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden

BAG, Beschluß vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 7 ABR 4/07

DRsp Nr. 2008/16198

Betriebsverfassungsrecht - Gemeinschaftsbetrieb; Personalgestellung; wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden

Orientierungssätze: 1. Ein Gemeinschaftsbetrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG setzt den arbeitgeberübergreifenden Einsatz der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen zur Erfüllung eines oder mehrerer gemeinsamer arbeitstechnischer Betriebszwecke voraus. Bei einer auf einer Personalgestellung beschränkten unternehmerischen Zusammenarbeit zweier Unternehmen entsteht kein Gemeinschaftsbetrieb, wenn das personalstellende Unternehmen nicht an der Erreichung des arbeitstechnischen Betriebszwecks des anderen Unternehmens mitwirkt. 2. Die Zusammenarbeit der an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber vollzieht sich bei Fehlen von anderweitigen Anhaltspunkten regelmäßig in Form einer BGB-Gesellschaft. Die für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs erforderliche Absprache über die gemeinsame Führung eines einheitlichen Betriebs kann aber auch bei anderen Rechtsformen der Zusammenarbeit erfüllt sein. 3. Die Vorschriften der hessischen Gemeindeordnung über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden stehen einer Absprache über die Führung eines aus einer juristischen Person des Privatrechts und einer Kommune gebildeten Gemeinschaftsbetriebs nicht entgegen.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2 ; HGO § 122 Abs. 1, 2 § 127a § 134 ;

Gründe: