BAG - Beschluß vom 13.08.2008
7 ABR 21/07
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 § 18 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ArbRB 2009, 38
DB 2009, 184
NZA-RR 2009, 255
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 32/05
ArbG Magdeburg, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 49/05

Betriebsverfassungsrecht - Gemeinschaftsbetrieb

BAG, Beschluß vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 7 ABR 21/07

DRsp Nr. 2008/23384

Betriebsverfassungsrecht - Gemeinschaftsbetrieb

Orientierungssätze: 1. Ein Betrieb kann von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Hierzu müssen die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. 2. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Absprachen zwischen Unternehmen oder Einflussnahmen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene begründen für sich allein genommen keinen einheitlichen betrieblichen Leitungsapparat, selbst wenn die unternehmerische Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern zu einer Minderung von mitbestimmungsrechtlich bedeutsamen Gestaltungs- und Entscheidungsspielräumen führt.