BAG - Beschluß vom 11.02.2004
7 ABR 27/03
Normen:
BetrVG (in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23. Juli 2001) § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 44
AuR 2004, 277
BAGE 109, 332
BAGReport 2004, 337
BB 2004, 1576
DB 2004, 1213
MDR 2004, 946
NZA 2004, 618
ZIP 2004, 1333
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 100/02
ArbG Kassel, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 8/01

Betriebsverfassungsrecht - Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

BAG, Beschluß vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 7 ABR 27/03

DRsp Nr. 2004/6838

Betriebsverfassungsrecht - Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

»§ 1 Abs. 2 BetrVG in der Fassung des am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23. Juli 2001 enthält keine eigenständige Definition des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen. Nach dieser Vorschrift wird lediglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vermutet, dass ein gemeinsamer Betrieb besteht. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, schließt dies das Bestehen eines gemeinsamen Betriebs nicht aus.«

Orientierungssätze: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 1 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung besteht ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Das setzt voraus, dass sich die Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, die sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt.