BAG - Beschluß vom 16.01.2008
7 ABR 66/06
Normen:
BetrVG § 7 S. 1 § 8 Abs. 1 § 19 ; PostPersRG (in der ab 13. November 2004 geltenden Fassung) § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 4 § 24 Abs. 2, 3 § 26 § 28 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 7 BetrVG 1972
ArbRB 2008, 208
AuR 2008, 230
AuR 2008, 55
BAG-Pressemitteilung Nr. 1/08
BAGE 125, 232
JR 2009, 132
NZA-RR 2008, 634
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 BV 20/06 - 14.8.2006,

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Wahlberechtigung von Beamten

BAG, Beschluß vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 7 ABR 66/06

DRsp Nr. 2008/3930

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Wahlberechtigung von Beamten

»Beamte, die dienstrechtlich der Deutschen Post AG zugeordnet sind und denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit in einem Betrieb eines anderen Unternehmens zugewiesen ist, sind zum Betriebsrat des Betriebs wahlberechtigt und wählbar, bei dem sie die zugewiesene Tätigkeit ausüben, nicht jedoch zum Betriebsrat des Betriebs der Deutschen Post AG, dem sie dienstrechtlich zugeordnet sind.«

Orientierungssätze:1. Beamte, die der Deutschen Post AG dienstrechtlich zugeordnet sind und denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit in einem Betrieb eines anderen Unternehmens zugewiesen ist, gelten nach § 24 Abs. 3 PostPersRG für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer des anderen Unternehmens.2. Auf Grund dieser betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung sind die zugewiesenen Beamten nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 BetrVG nur zu dem Betriebsrat des Betriebs wahlberechtigt und wählbar, in dem sie die zugewiesene Tätigkeit ausüben. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht zu dem Betriebsrat des Betriebs der Deutschen Post AG, dem sie dienstrechtlich angehören.

Normenkette:

BetrVG § 7 S. 1 § 8 Abs. 1 § 19 ; PostPersRG (in der ab 13. November 2004 geltenden Fassung) § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 4 § 24 Abs. 2, 3 § 26 § 28 Abs. 1, 2 ;

Gründe: