BetrVG (i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23. Juli 2001) § 5 § 7 S. 2 § 8 § 9 § 15 Abs. 2 § 19 ; WO (2001) § 5 ; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2 § 14 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 398
BAGE 110, 27
BB 2004, 2753
DB 2004, 1836
NZA 2004, 1340
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - 18.8.2003 - 9 (4) TaBV 48/02,
ArbG Bayreuth, vom 20.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 5/02
Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Leiharbeitnehmer; nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung; Konzernleihe (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG); Vertretung des Minderheitengeschlechts im Betriebsrat
BAG, Beschluß vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 7 ABR 49/03
DRsp Nr. 2004/16508
Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Leiharbeitnehmer; nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung; Konzernleihe (§ 1 Abs. 3 Nr. 2AÜG); Vertretung des Minderheitengeschlechts im Betriebsrat
»Arbeitnehmer, die nicht gewerbsmäßig oder im Wege der sog. Konzernleihe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2AÜG einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs iSv. § 9BetrVG. Sie sind weder bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke zu berücksichtigen, noch steht ihnen nach § 8BetrVG das passive Wahlrecht zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs zu.«
Orientierungssätze:1. Nach der Rechtsprechung des Senats zu §§ 7, 9BetrVG idF des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23. Juli 2001 sind Leiharbeitnehmer keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs iSv. § 9BetrVG und deshalb bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, sondern auch für nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung einschließlich der sog. Konzernleihe iSv. § 1 Abs. 3 Nr. 2AÜG.
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