BAG - Beschluß vom 13.06.2007
7 ABR 44/06
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 S. 1 § 19 ; BBiG § 51 Abs. 1 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung
ArbRB 2007, 356
DB 2007, 2548
NZA-RR 2008, 19
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 44/05
ArbG Lübeck, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 71/05

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden; besondere Interessenvertretung nach § 51 BBiG

BAG, Beschluß vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 7 ABR 44/06

DRsp Nr. 2007/19484

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden; besondere Interessenvertretung nach § 51 BBiG

Orientierungssätze: 1. Die Arbeitnehmereigenschaft iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten setzt voraus, dass die Auszubildenden in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert sind. Die Auszubildenden müssen mit solchen Tätigkeiten beschäftigt werden bzw. diese erlernen, die auch zu den beruflichen Aufgaben von Arbeitern oder Angestellten des Betriebs gehören. 2. Personen, deren Berufsausbildung selbst Gegenstand des Betriebszwecks der betriebsverfassungsrechtlichen Einheit ist, sind keine Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da sie nicht in deren Betriebsorganisation eingegliedert sind. 3. Eine besondere Interessenvertretung der außerbetrieblichen Auszubildenden (§ 51 BBiG) ist auch in Betrieben zu bilden, deren Betriebszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in der Vermittlung einer Berufsausbildung besteht, sofern dort fünf wahlberechtigte außerbetriebliche Auszubildende beschäftigt sind.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1 S. 1 § 19 ; BBiG § 51 Abs. 1 § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Anfechtung der Betriebsratswahl über die Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden.