BAG - Urteil vom 16.01.2008
7 AZR 887/06
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 144 zu § 37 BetrVG 1972
AuA 2008, 175
AuR 2008, 55
AuR 2008, 55
BAG-Pressemitteilung Nr. 3/08
DB 2009, 794
NZA 2008, 836
ZIP 2008, 1496
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 7/2 Sa 1544/05 - 31.7.2006,
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6755/04

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratsmitglied; Entgeltsicherung; Aktienoptionen

BAG, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 7 AZR 887/06

DRsp Nr. 2008/3927

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratsmitglied; Entgeltsicherung; Aktienoptionen

Orientierungssätze:Schließt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Aktienoptionen nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit einem anderen Konzernunternehmen ab, so werden Ansprüche aus dieser Vereinbarung nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit dem konzernangehörigen Arbeitgeber. Eine eigene Verpflichtung des Arbeitgebers kann jedoch begründet werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Teilnahme des Arbeitnehmers an dem Aktienoptionsprogramm eines anderen Konzernunternehmens ausdrücklich oder konkludent vereinbaren. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch von seinem Arbeitgeber die Zuteilung von Aktienoptionen nach den von dem anderen Konzernunternehmen aufgestellten Verteilungsgrundsätzen verlangen. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, die Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtung sicherzustellen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Optionen zum Bezug von Aktien ihrer amerikanischen Muttergesellschaft zu verschaffen.