BAG - Urteil vom 07.05.2008
7 AZR 90/07
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 145 zu § 37 BetrVG 1972
ArbRB 2008, 370
DB 2008, 2659
NZA 2009, 639
NZA-RR 2009, 195
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1053/06
ArbG Bochum, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 238/06

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsrat; Schulungsveranstaltung; Erforderlichkeit

BAG, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 7 AZR 90/07

DRsp Nr. 2008/19756

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsrat; Schulungsveranstaltung; Erforderlichkeit

Orientierungssätze: Der Besuch einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG, auf der Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden, kann für ein Betriebsratsmitglied nicht erforderlich sein, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet und der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung absehen kann, dass das zu schulende Mitglied bis zum Ablauf der Amtszeit die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse nicht mehr einsetzen kann.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit seiner Teilnahme an einer Betriebsratsschulung.

Der Kläger ist seit dem 15. Juli 1990 bei der Beklagten als technischer Angestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einem monatlichen Durchschnittsentgelt von 2.752,66 Euro beschäftigt. Er wurde im Jahr 2002 erstmals zum Mitglied des aus neun Personen bestehenden Betriebsrats bei der Beklagten gewählt. Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats fand am 20. März 2002 statt.

Während seiner Amtszeit nahm der Kläger an folgenden Schulungsveranstaltungen teil: