Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit seiner Teilnahme an einer Betriebsratsschulung.
Der Kläger ist seit dem 15. Juli 1990 bei der Beklagten als technischer Angestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einem monatlichen Durchschnittsentgelt von 2.752,66 Euro beschäftigt. Er wurde im Jahr 2002 erstmals zum Mitglied des aus neun Personen bestehenden Betriebsrats bei der Beklagten gewählt. Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats fand am 20. März 2002 statt.
Während seiner Amtszeit nahm der Kläger an folgenden Schulungsveranstaltungen teil:
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