BAG - Urteil vom 13.03.2007
1 AZR 262/06
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2, 3 § 77 Abs. 4 S. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, 3 S. 1 § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 183 zu § 112 BetrVG 1972
ArbRB 2007, 234
AuR 2007, 285
NZA 2008, 190
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 26/05
ArbG Mannheim, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 34/04

Betriebsverfassungsrecht - Auslegung eines Sozialplans; Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten

BAG, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 1 AZR 262/06

DRsp Nr. 2007/10224

Betriebsverfassungsrecht - Auslegung eines Sozialplans; Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten

Orientierungssätze: Wenn die in einem Sozialplan vorgesehenen Abfindungen mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit ansteigen, ist für die Berechnung regelmäßig nur die im letzten rechtlich ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit maßgeblich. Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber bleiben in der Regel unberücksichtigt. Frühere Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber können zu berücksichtigen sein, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang bestand oder wenn die Arbeitsvertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2, 3 § 77 Abs. 4 S. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, 3 S. 1 § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung frühere Beschäftigungszeiten des Klägers zu berücksichtigen sind.