BAG - Beschluß vom 16.05.2007
7 ABR 45/06
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b ;
Fundstellen:
AP Nr. 90 zu § 40 BetrVG 1972
ArbRB 2007, 325
AuR 2007, 366
BAGE 122, 293
BB 2007, 2076
DB 2007, 2036
NZA 2007, 1117
Vorinstanzen:
LAG Dortmund - 10 TaBV 154/05 - 10.3.2006,
ArbG Dortmund, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 28/05

Betriebsverfassungsrecht - Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines PC; Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung

BAG, Beschluß vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 7 ABR 45/06

DRsp Nr. 2007/16287

Betriebsverfassungsrecht - Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines PC; Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung

»1. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software nur verlangen, wenn er die Ausstattung mit diesem Sachmittel zur Durchführung seiner sich ihm stellenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten darf. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Betriebsrat ihm obliegende Aufgaben mit Hilfe eines PC effektiver und rationeller erledigen kann als mit einem anderen ihm bereits zur Verfügung stehenden Sachmittel. Aus Effektivitätsgründen darf der Betriebsrat die Überlassung eines PC nur für erforderlich halten, wenn er ohne diese technische Ausstattung ihm obliegende Aufgaben vernachlässigen müsste. 2. Hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf zwei voneinander unabhängige, jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsmittelbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Rechtsmittelbegründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist das Rechtsmittel hinsichtlich dieses Streitgegenstands insgesamt unzulässig.«

Orientierungssätze: