BAG - Beschluß vom 22.01.2002
3 ABR 28/01
Normen:
BetrVG § 76 ; ArbGG § 60 Abs. 4 § 84 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 334
AuR 2002, 71
DB 2002, 1839
JR 2003, 132
ZIP 2002, 1642
Vorinstanzen:
LAG Köln - 10.4.2001 - 13 (7) TaBV 83/00 ,
ArbG Köln, vom 21.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 30/00

Betriebsverfassungsrecht - Anfechtbarkeit von Zwischenbeschlüssen der Einigungsstelle; Zuständigkeits- und Regelungskonflikte; Heilungsmöglichkeit von Verfahrensfehlern in der Einigungsstelle

BAG, Beschluß vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 3 ABR 28/01

DRsp Nr. 2002/7485

Betriebsverfassungsrecht - Anfechtbarkeit von Zwischenbeschlüssen der Einigungsstelle; Zuständigkeits- und Regelungskonflikte; Heilungsmöglichkeit von Verfahrensfehlern in der Einigungsstelle

»1. Der Zwischenbeschluß einer Einigungsstelle, in der diese die eigene Zuständigkeit feststellt, ist jedenfalls dann nicht mehr gesondert gerichtlich anfechtbar, wenn bereits vor der gerichtlichen Anhörung im Verfahren erster Instanz der abschließend regelnde Spruch der Einigungsstelle vorliegt (Abgrenzung zu BAG 4. Juli 1989 - 1 ABR 40/88 - BAGE 62, 233). 2. Verfahrensbegleitende Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle, die nicht die Zuständigkeit der Einigungsstelle zum Gegenstand haben, sind nicht gesondert gerichtlich anfechtbar (Bestätigung von BAG 4. Juli 1989 - 1 ABR 40/88 - aaO.).« Orientierungssätze: