BAG - Urteil vom 15.04.2008
9 AZR 26/07
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung
ArbRB 2008, 300
BB 2008, 2692
DB 2009, 576
NZA 2009, 280
NZA-RR 2008, 580
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 67/06
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1092/04

Betriebsverfassungsrecht - Altersteilzeit; Betriebsvereinbarung; Abfindung

BAG, Urteil vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 26/07

DRsp Nr. 2008/15869

Betriebsverfassungsrecht - Altersteilzeit; Betriebsvereinbarung; Abfindung

Orientierungssätze: 1. Grundsätzlich löst eine jüngere Betriebsvereinbarung eine ältere gem. der Zeitkollisionsregel ab. Das gilt allerdings nur, wenn die Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand regeln. 2. Ein Sozialplan soll die durch die geplante Betriebsänderung eintretenden wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abmildern. Deshalb verstößt es nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn eine zur Durchführung des Sozialplans abgeschlossene Betriebsvereinbarung eine höhere Abfindung nur zugunsten der Arbeitnehmer regelt, die von einer Betriebsänderung betroffen sind. 3. Werden in einem Interessenausgleich mit dem Ziel des Personalabbaus Altersteilzeitarbeitsverträge angeboten, so können für die Arbeitnehmer, die davon Gebrauch machen, besondere Anreize gewährt werden. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn die Arbeitnehmer, die sich bereits vor der geplanten Betriebsänderung in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen befanden, von den besonderen Leistungen ausgeschlossen sind.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch des Klägers nach Ausscheiden aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.