BAG - Urteil vom 23.01.2008
1 AZR 988/06
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 § 50 § 75 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung
NZA 2008, 709
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 570/06
ArbG Bochum, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 88/06

Betriebsverfassungsrecht - Ablösende Betriebsvereinbarung; Rückwirkungsverbot; Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 1 AZR 988/06

DRsp Nr. 2008/11819

Betriebsverfassungsrecht - Ablösende Betriebsvereinbarung; Rückwirkungsverbot; Gleichbehandlungsgrundsatz

Orientierungssätze: 1. Auch wenn in der Vergangenheit jährlich Betriebsvereinbarungen über eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100 % eines Monatslohns geschlossen wurden und eine Betriebsvereinbarung sodann für zwei Jahre eine Gratifikation in Höhe von je 70 %, für die darauf folgenden Jahre in Höhe von je 130 % vorsieht, sind die Betriebsparteien nicht gehindert, die für das vierte Jahre vorgesehene Gratifikation jedenfalls vor dem Zeitpunkt einvernehmlich abzusenken, von dem an die Entstehung von Ansprüchen pro rata temporis für dieses Jahr in Frage kommt. 2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, nicht dagegen beim bloßen Normenvollzug, auch nicht beim Vollzug einer nur vermeintlich wirksamen oder vom Arbeitgeber missverstandenen Norm.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 § 50 § 75 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über ein höheres Weihnachtsgeld.

Die Beklagte produziert Automobile. Dazu betreibt sie in Deutschland mehrere Werke. Die Kläger sind im Betrieb B beschäftigt, teilweise seit dem Jahr 1970, mindestens seit dem Jahr 1994.