Die Parteien streiten um Gehaltsansprüche aus einer Betriebsvereinbarung.
Die Klägerin ist seit dem Jahre 1988 bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Sie ist Mitglied des Betriebsrats. Ihr durchschnittliches Monatseinkommen belief sich bis zum Oktober 1993 auf ca. 4580,-- DM.
Am 09.02.1993 beschloss eine Einigungsstelle in einem Einigungsstellenverfahren über betriebliche Lohngestaltung eine Regelung, die u.a. folgenden Wortlaut hat:
"§ 6
Leistungsbezogene Entgelterhöhung
1. Grundlage für die Leistungsbezogene Entgelterhöhung ist eine Leistungsbeurteilung der betreffenden Mitarbeiter.
2. Die Leistungsbeurteilungen finden fünf, spätestens sieben Monate nach der Einstellung und danach jeweils zu dem Zeitpunkt statt, zu dem auch die anderen Mitarbeiter des Betriebes beurteilt werden.
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