LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.03.1996
14 Sa 2200/94
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG §§ 76 77 87 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3447/94

Betriebsvereinbarung: Zahlungsanspruch bei Ersetzung durch eine neue Betriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 14 Sa 2200/94

DRsp Nr. 2001/15131

Betriebsvereinbarung: Zahlungsanspruch bei Ersetzung durch eine neue Betriebsvereinbarung

Zum Anspruch auf Zahlung einer Leistungszulage auf Grund einer Betriebsvereinbarung, die vor Durchführung durch eine andere Betriebsvereinbarung ersetzt werden sollte.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG §§ 76 77 87 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Gehaltsansprüche aus einer Betriebsvereinbarung.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1988 bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Sie ist Mitglied des Betriebsrats. Ihr durchschnittliches Monatseinkommen belief sich bis zum Oktober 1993 auf ca. 4580,-- DM.

Am 09.02.1993 beschloss eine Einigungsstelle in einem Einigungsstellenverfahren über betriebliche Lohngestaltung eine Regelung, die u.a. folgenden Wortlaut hat:

"§ 6

Leistungsbezogene Entgelterhöhung

1. Grundlage für die Leistungsbezogene Entgelterhöhung ist eine Leistungsbeurteilung der betreffenden Mitarbeiter.

2. Die Leistungsbeurteilungen finden fünf, spätestens sieben Monate nach der Einstellung und danach jeweils zu dem Zeitpunkt statt, zu dem auch die anderen Mitarbeiter des Betriebes beurteilt werden.