Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger von der Beklagten eine tarifliche Sonderzahlung beanspruchen kann.
Der Kläger ist seit nahezu 30 Jahren bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Bruttostundenlohn betrug zuletzt DM 25,50 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach Darstellung der Beklagten die Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Hiernach gelten unter anderem der "Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 1999 vom 02.11.1998" und der "Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996" für das Arbeitsverhältnis der Parteien.
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