LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.1995
11 Sa 1547/94
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1 ; BGB §§ 134 140 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 27.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 344/94

Betriebsvereinbarung: Umdeutung bei Unwirksamkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 11 Sa 1547/94

DRsp Nr. 2002/8660

Betriebsvereinbarung: Umdeutung bei Unwirksamkeit

Gegen die Umdeutung einer gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nichtigen Betriebsvereinbarung über eine Lohnerhöhung in ein von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommenes Vertragsangebot des Arbeitgebers bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat die Löhne schon in den vergangenen Jahren durch Betriebsvereinbarung geregelt haben, dies zeitgleich mit den in dem betreffenden Wirtschaftszweig abgeschlossenen Tarifverträgen geschah und der Arbeitgeber als Grund hierfür angeführt hat, er verhandle nicht mit Gewerkschaften, sondern wolle die Lohnerhöhungen auf Betriebsebene regeln.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1 ; BGB §§ 134 140 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 24.01.1996 - 1 AZR 597/95 - DRsp-ROM Nr. 1996/28427 -.