A.
Arbeitgeber und Betriebsrat (Antragsteller) streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, aus einem in einem Sozialplan vorgesehenen Härtefonds Leistungen an zwei frühere Arbeitnehmer des Arbeitgebers zu erbringen.
Der Arbeitgeber - eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in T - befasst sich mit Fernstudien. Er unterhielt Außenstellen in M, H und F. Diese wurden zum 31. Dezember 1985 aufgelöst. Aus diesem Anlass vereinbarten Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat am 13. März 1985 einen Sozialplan, der u.a. Leistungen bei Versetzungen und die Zahlung von Abfindungen bei Beendigung der Arbeitsverhältnisse vorsieht. Auszugsweise lautet der Sozialplan:
"§ 1 Geltungsbereich
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