LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2013
5 Sa 218/13
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 726/12

Betriebsübliche Einkommensentwicklung zur Vergütung eines BetriebsratsmitgliedsUnbegründete Klage auf außertarifliche Zulage bei fehlender Höhergruppierung vergleichbarer Beschäftigter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 218/13

DRsp Nr. 2014/1430

Betriebsübliche Einkommensentwicklung zur Vergütung eines BetriebsratsmitgliedsUnbegründete Klage auf außertarifliche Zulage bei fehlender Höhergruppierung vergleichbarer Beschäftigter

1. Gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrates einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Beschäftigter mit betriebsüblicher beruflicher Erfahrung; das Betriebsratsmitglied soll so gestellt werden, als ob es im Betrieb weitergearbeitet und keine Amtstätigkeit wahrgenommen hätte. 2. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit betriebsüblicher, regelmäßiger Entwicklung; das Gesetz stellt damit auf eine hypothetische Betrachtung ab, wobei unerheblich ist, welche individuelle berufliche Entwicklung das Betriebsratsmitglied ohne das Amt mutmaßlich genommen hätte. 3. Vergleichbar sind Beschäftigte des Betriebes, die im Zeitpunkt der Übernahme des Amtes, bei Ersatzmitgliedern im Zeitpunkt des Nachrückens, eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben und auch hinsichtlich Persönlichkeit, Qualifikation und Leistung vergleichbar sind.