LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.2014
6 Sa 1431/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs.1 Eingangssatz;
Fundstellen:
AuR 2014, 284
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 713/13

Betriebsübergang und Verdrängung durch VersorgungstarifvertragBetriebsvereinbarung versus VersorgungstarifvertragBesitzstand Altersversorgung bei Betriebsübergang

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 1431/13

DRsp Nr. 2014/8203

Betriebsübergang und Verdrängung durch Versorgungstarifvertrag Betriebsvereinbarung versus Versorgungstarifvertrag Besitzstand Altersversorgung bei Betriebsübergang

1. Im Falle eines Betriebsübergangs wird gemäß § 613a Abs.1 Satz 3 BGB eine im veräußerten Betrieb geltende Betriebsvereinbarung über Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung durch einen beim Erwerber geltenden Versorgungstarifvertrag verdrängt. Der bis zum Betriebsübergang erdiente Versorgungsbesitzstand ist aufrecht zu erhalten.2. Die gebotene Besitzstandswahrung führt nicht nur dann zu einem erhöhten Versorgungsanspruch, wenn die Ansprüche aus der Neuregelung hinter dem zurückbleiben, was bis zum Betriebsübergang erdient war. Der Besitzstand wird vielmehr zusätzlich zu der beim Betriebserwerber geltenden Altersversorgung geschuldet (Abweichung vom Urteil des BAG v. 24.07.2001 - AZ: 3 AZR 660/00 -).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.10.2013 - AZ: 11 Ca 713/13 - abgeändert.

II. III.