1. Die Berufung der Streithelferin gegen das am 22.01.2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Streithelferin alleine zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Streithelferin als Betriebserbwerberin oder der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die nach Grund und Höhe unstreitigen Versorgungsansprüche des Klägers einzustehen hat. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien darüber, ob der Betriebsübergang vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.
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