LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.2012
1 Sa 24/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 7
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9800/10

Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe; Feststellungsklage eines Systemtechnikers bei betriebsmittelprägender Verwendung eines Datenverarbeitungsprogramms

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 24/11

DRsp Nr. 2012/5931

Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe; Feststellungsklage eines Systemtechnikers bei betriebsmittelprägender Verwendung eines Datenverarbeitungsprogramms

Die Neuvergabe eines Auftrags zur Erbringung von umfassenden Sicherheitsdienstleistungen (Betriebsschutz- und Objektleitung, Sicherheitsleitstelle, Besucherempfang, Ausweismanagement, Parkplatzverwaltung, Schließsysteme, vorbeugender Brandschutz, Sicherheitssysteme und Streifen- und Kontrolldienst) kann einen Betriebsübergang nach § 613a BGB darstellen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kann hierbei ein ausschlaggebendes Kriterium sein, dass der bisherige Auftragnehmer ein speziell für die Bedürfnisse des Auftraggebers entwickeltes DV-Sicherheitssystem eingesetzt hat, dieses System unverzichtbare Voraussetzung für die effiziente Wahrnehmung des Auftrags ist und der neue Auftragsnehmer dieses DV-System weiterhin verwendet (Abgrenzung gegenüber BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07).

I. Auf die Berufung des Klägers und der Streithelferin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14.07.2011 - 15 Ca 9800/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.01.2011 mit der Beklagten fortbesteht.