Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Februar 2010 - 7 Sa 779/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
In der Revisionsinstanz streiten die Parteien ausschließlich um die richtige Kündigungsfrist für eine dem Kläger betriebsbedingt ausgesprochene Beendigungskündigung. Erstinstanzlich anhängig sind noch davon abhängige Vergütungsansprüche und die Höhe einer Sozialplanabfindung für den Kläger.
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