LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2006
11 Sa 400/06
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; BGB § 242 § 275 Abs. 1 § 311 a § 613 a ; KSchG § 4 § 7 § 17 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 894 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2534/05

Betriebsübergang eines Übernachtungs- und Tagungshotels durch Verpachtung - Wiedereinstellungsanspruch gegenüber Betriebserwerber nach wirksamer Kündigung durch Veräußerer bei unvorhersehbarer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit während der Kündigungsfrist - Geltendmachung des Anspruchs - Klageantrag - keine gesetzliche Klagefrist bei Ablehnung durch Arbeitgeber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 400/06

DRsp Nr. 2007/11746

Betriebsübergang eines Übernachtungs- und Tagungshotels durch Verpachtung - Wiedereinstellungsanspruch gegenüber Betriebserwerber nach wirksamer Kündigung durch Veräußerer bei unvorhersehbarer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit während der Kündigungsfrist - Geltendmachung des Anspruchs - Klageantrag - keine gesetzliche Klagefrist bei Ablehnung durch Arbeitgeber

1. Als wirtschaftliche Einheit "Übernachtungs- und Tagungshotel" ist ein Hotelkomplex inklusive seiner Einrichtungsgegenstände und Ausrichtung und damit sein möglicher Kundenstamm zu verstehen.2. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung kann ein Wiedereinstellungsanspruch eines Arbeitnehmers jedenfalls dann entstehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorgesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt.3. Im Falle eines Betriebsübergangs ist der Fortsetzungsanspruch (Wiedereinstellungsanspruch) direkt gegen den Betriebserwerber zu richten; diesen Anspruch muss ein Arbeitnehmer entweder noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses oder zumindest unverzüglich nach Kenntnis von den einen Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen geltend machen.