Der Kläger trat am 01. November 2000 in die Dienste der Deutsche O. W. GmbH & Co. KG Prod. Ges. (DOW), deren Niederlassung in Berlin einschließlich der Zentrale vier Betriebsstätten umfasste. Als Technischer Betriebsleiter der Betriebsstätte G.-P.-Straße war der Kläger aufgrund seines Arbeitsvertrags (Abl. Bl. 29-31 d.A.) für Einkauf, Arbeitsorganisation, Reparatur und Personalfragen zuständig. Bei dieser Betriebsstätte handelte es sich um ein reines Auslieferungslager, in dessen Werkstatt lediglich sog. Notreparaturen durchgeführt wurden, um die ausgegebenen Hilfsmittel in einen funktionstüchtigen Zustand zu versetzen.
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