A. Die antragstellende Arbeitgeberin ficht die in der sogenannten "Telefonischen Bestellannahme" (TBA) "Hamburg-West" und in der TBA "Hamburg-Süd-Ost" am 11.7.1989 durchgeführte Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats (Beteiligter zu 2) mit der Begründung an, es hätten zwei Betriebsräte gewählt werden müssen.
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