Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer gegenüber der Klägerin erklärten betriebsbedingten Kündigung.
Der Beklagte ist der durch gerichtlichen Beschluss vom 30.06.1993 dazu berufene Konkursverwalter über das Vermögen der Firma F. D. GmbH & Co. KG, I. (Arbeitgeberin).
Die Arbeitgeberin stellte mit etwa 170 Arbeitnehmern an zwei Standorten sogenannte Kappenschachteln und Faltschachteln her.
Die 38-jährige Klägerin war seit dem 15.06.1976 als Kartonagen-Arbeiterin bei ihr beschäftigt. Ihr Bruttomonatslohn belief sich zuletzt auf 2.610,-- DM. Auf das Arbeitsverhältnis der Vertragsparteien finden kraft beidseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie Anwendung.
Im einheitlichen Betrieb der Arbeitgeberin ist ein Betriebsrat gewählt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|