BAG - Urteil vom 01.03.1995
1 AZR 927/94
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 ; BGB § 615 ; MTV für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie vom 31. Oktober/12. November 1970 in der Fassung vom 15. Mai 1990 § 3 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 251/94
ArbG Regensburg 22. Februar 1994 7 Ca 394/92 L,

Betriebsschließung während der Weihnachtszeit: Ausgleichsanspruch des Arbeitnehmers - Sonderregelung durch MTV - Billigkeitskontrolle

BAG, Urteil vom 01.03.1995 - Aktenzeichen 1 AZR 927/94

DRsp Nr. 2002/14864

Betriebsschließung während der Weihnachtszeit: Ausgleichsanspruch des Arbeitnehmers - Sonderregelung durch MTV - Billigkeitskontrolle

Gegenstand des § 3 Nr. 5 MTV ist ausschließlich der Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Arbeitszeit, die an Heiligabend und an Silvester wegen des vorzeitigen Arbeitsendes nach § 3 Nr. 3 Satz 1 MTV ausfällt. Zwar ist der Wortlaut insoweit nicht eindeutig, denn die "ausfallende Arbeitszeit" wird nicht näher bezeichnet. Der Zusammenhang der in § 3 MTV enthaltenen Regelungen läßt aber nur die Deutung zu, daß die Vergütungsvorschrift des § 3 Nr. 3 Satz 2 MTV allein auf die in § 3 Nr. 3 Satz 1 bestimmte Vorverlegung des Arbeitsendes bezogen ist.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 ; BGB § 615 ; MTV für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie vom 31. Oktober/12. November 1970 in der Fassung vom 15. Mai 1990 § 3 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für Arbeitszeit, die am 24. und am 31. Dezember 1992 aufgrund einer Betriebsschließung ausgefallen ist.