Betriebsrisiko - Stillegung eines privaten Schlachthofs
»1. Ein Fleischbeschautierarzt, der bei einem Fleischhygieneamt eines Landkreises angestellt ist, das an einem privaten Schlachthof besteht, hat, wenn der Schlachtbetrieb eingestellt wird, bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs Anspruch auf die Zahlung des Arbeitslohns. 2. Die Bestimmung des § 12 TV enthält, soweit sie Stückvergütungen vorsieht, keine Abweichung von dem Grundsatz, daß der Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko zu tragen hat, das sich in der vollständigen und dauerhaften Einstellung des Schlachtbetriebs verwirklicht. 3. Die Höhe des Lohnanspruchs ergibt sich in diesem Fall mangels anderweitiger tariflicher Regelung aus der entsprechenden Anwendung der Bestimmungen über die Krankenbezüge (§ 13 Abs. 3 TV) und die Urlaubsvergütung (§ 17 Abs. 2 TV).«
Normenkette:
BGB § 615, § 611, §§ 294, 295, 296, 323, 284, 288, 291 ; BeschFG (1985) § 4 Abs. 1 ; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1. April 1969 i.d.F. des 22. Änderungstarifvertrags vom 31. Mai 1991 §§ 12, 13, 17;