BAG - Urteil vom 19.02.2008
3 AZR 290/06
Normen:
BGB § 313 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 313 BGB
ArbRB 2008, 238
BAGE 126, 1
BB 2008, 2188
DB 2008, 1387
NZA-RR 2008, 600
Vorinstanzen:
LAG Köln - 10 (8) Sa 223/05 - 8.12.2005,
ArbG Köln, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6034/04
ArbG Köln, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6441/04

Betriebsrentenrecht - Gesamtversorgung; Störung der Geschäftsgrundlage

BAG, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 290/06

DRsp Nr. 2008/11420

Betriebsrentenrecht - Gesamtversorgung; Störung der Geschäftsgrundlage

»Bei Gesamtversorgungszusagen kann eine Anpassung wegen Äquivalenzstörung nur dann verlangt werden, wenn der bei Schaffung des Versorgungssystems zugrunde gelegte Dotierungsrahmen auf Grund von Änderungen der Rechtslage zum Anpassungsstichtag um mehr als 50 % überschritten wird.«

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgungszusage erteilt hat, ist nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berechtigt, eine Anpassung der Versorgungsregelungen zu verlangen, wenn der ursprüngliche Dotierungsrahmen auf Grund von Änderungen der Rechtslage um mehr als 50 % überschritten wird. 2. Ein Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgung zusagt, bringt damit zum Ausdruck, dass er für ein bestimmtes Versorgungsniveau einstehen will. Dies stellt die Übernahme eines gesteigerten Risikos dar. Hiervon kann er sich nur unter besonders strengen Voraussetzungen lösen. Die Grenze des vom Arbeitgeber zu tragenden Risikos ist erst bei einer Mehrbelastung von über 50 % überschritten. 3. Bei kollektiven Versorgungszusagen ist auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Belastung in dem Zeitraum zwischen der Schaffung des Versorgungswerks und dem Zeitpunkt, zu dem eine Anpassung verlangt wird, abzustellen.