LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.03.2001
17 Sa 1086/00
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 315 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 18.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 563/00

Betriebsrenten-Blankettzusage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 17 Sa 1086/00

DRsp Nr. 2003/4697

Betriebsrenten-Blankettzusage

»Blankettzusage einer Betriebsrente mit späterer inhaltlicher Ausgestaltung des Versorgungsversprechens durch eine (Gesamt-) Betriebsvereinbarung. Bindung des Arbeitgebers an einen von ihm geschaffenen Erwartungshorizont und Substantiierungslast des Versorgungsempfängers - im Anschluss an BAG, Urteil vom 23.11.1978 - 3 AZR 708/77 - AP Nr. 181 zu § 242 BGB Ruhegehalt.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer vom Kläger erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Der am 16.05.1951 geborene Kläger war bei der Beklagten, einer gewerkschaftlichen Bildungseinrichtung, in der Zeit vom 23.06.1982 bis zum 31.12.1998 beschäftigt, zuletzt als Leiter des Rechnungswesens mit einem Gehalt im Jahresdurchschnitt von 6.913,83 DM brutto.