Die Parteien streiten über die Höhe einer vom Kläger erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Der am 16.05.1951 geborene Kläger war bei der Beklagten, einer gewerkschaftlichen Bildungseinrichtung, in der Zeit vom 23.06.1982 bis zum 31.12.1998 beschäftigt, zuletzt als Leiter des Rechnungswesens mit einem Gehalt im Jahresdurchschnitt von 6.913,83 DM brutto.
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