LAG Köln - Urteil vom 01.02.2002
12 Sa 1201/01
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 3
MDR 2002, 1196
NZA-RR 2002, 379
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2352/01

Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 01.02.2002 - Aktenzeichen 12 Sa 1201/01

DRsp Nr. 2006/9292

Betriebsrente

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Betriebsrente.

Die am 15.12.1924 geborene Klägerin war vom 01.04.1976 bis 31.12.1994 bei der Firma M aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.04.1976 als Angestellte beschäftigt, zunächst zu einem Bruttogehalt von DM 1.600,00. Der geschäftsführende Gesellschafter war ihr Ehemann.

Ebenfalls im April 1976 wurde der Klägerin eine Versorgungszusage erteilt, wonach sie nach Vollendung des 70. Lebensjahres eine Altersrente von DM 1.700,00 pro Monat erhalten sollte; wegen des Inhaltes dieser Versorgungszusage im Einzelnen wird auf deren Kopie (Blatt 28 - 30 d.A.) Bezug genommen.

Außer der Klägerin waren nur noch dem Prokuristen P Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (in Höhe von DM 1.000,00 monatlich) zugesagt. Herr P war vom 01.07.1973 bis 30.06.1994 bei der Firma M beschäftigt und verdiente zuletzt DM 13.000,00 monatlich.

Das Gehalt der Klägerin belief sich im Jahre 1991 auf DM 3.700,00 brutto, bis es ab 01.01.1992 auf DM 1.700,00 abgesenkt wurde. Das Aufgabengebiet der Klägerin reduzierte sich ab diesem Zeitpunkt.

Seit 01.01.1990 bezog die Klägerin Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Beginnend mit dem 01.01,1995 erhielt sie von der Firma M eine monatliche Betriebsrente von DM 1.700,00 entsprechend der erteilten Versorgungszusage.