I.
Die Antragstellerin ficht die Wahl des Betriebsrats an, die am 22.11.1990 in ihrem Betrieb durchgeführt wurde. Die Antragstellerin betreibt den Versand von Presseerzeugnissen. zur zeit der Betriebsratswahl waren in ihrem Betrieb neben etwa 67 Vollzeitarbeitskräften noch 98 studentische "Abrufkräfte" tätig, die von dem Wahlvorstand neben den Vollzeitbeschäftigten zur Wahl zugelassen wurden. Zugelassen waren insgesamt 165 Personen, von denen 143 an der Wahl teilnahmen. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte noch am 22.11.1990. Danach wurde ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern gewählt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die "Abrufkräfte", von denen 44 nach dem 30.11.1990 nicht weiterbeschäftigt worden sind, berechtigt waren, an der Betriebsratswahl teilzunehmen. Dazu ist folgendes unstreitig:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|