LAG Rheinland-Pfalz, vom 23.10.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 15/75
Betriebsratswahl: Teilnahmerecht des Wahlvorstands, Mängel infolge unzutreffender Anzahl zu wählender Mitglieder, Ermessensspielraum des Wahlvorstand
BAG, Beschluß vom 12.10.1976 - Aktenzeichen 1 ABR 1/76
DRsp Nr. 2007/24835
Betriebsratswahl: Teilnahmerecht des Wahlvorstands, Mängel infolge unzutreffender Anzahl zu wählender Mitglieder, Ermessensspielraum des Wahlvorstand
»1. Ein Mitglied des Wahlvorstandes kann zugleich Wahlbewerber für die Betriebsratswahl sein.2. Geht der Wahlvorstand von einer zu großen Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder aus, so kann das Wahlergebnis nicht korrigiert, sondern nur die Betriebsratswahl im ganzen angefochten und wiederholt werden.3. Der Wahlvorstand hat in den Grenzfällen des § 9BetrVG im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens einen gewissen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.a) Maßgebender Stichtag ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.b) Die leitenden Angestellten i.S. des § 5 Abs. 3BetrVG zählen nicht mit.c) Aushilfsarbeitnehmer zählen mit, wenn und soweit solche Arbeitnehmer regelmäßig mindestens sechs Monate im Jahr beschäftigt werden.«