LAG Düsseldorf, vom 18.06.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 49/75
Betriebsratswahl: Erlöschen des Amtes eines Wahlvorstands
BAG, Beschluß vom 14.11.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 61/75
DRsp Nr. 2007/24626
Betriebsratswahl: Erlöschen des Amtes eines Wahlvorstands
»1. Das Amt des Wahlvorstandes erlischt mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung (Bestätigung von BAGE 1, 43 = AP Nr. 1 zu § 24BetrVG; AP Nr. 1 zu § 29BetrVG; AP Nr. 11 zu § 76BetrVG).2. Nach Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes ist der Wahlvorstand nicht mehr berechtigt, Rechtsbeschwerde gegen einen zu seinen Ungunsten zur Zeit seiner Tätigkeit ergangenen Beschluß des Landesarbeitsgerichts einzulegen. Er ist keine beteiligungsfähige Stelle im Sinne des § 83 Abs. 1ArbGG mehr.«- Diese Rechtsprechung hat der Senat in BAGE 37, 31 aufgegeben. -