»Grundsätzlich kann durch einstweilige Verfügung in ein laufendes Wahlverfahren eingegriffen werden. 2. Das gilt aber nur, falls ohne die einstweilige Verfügung die Nichtigkeit der Betriebsratswahl droht. 3. Zudem muß der Wahlmangel mit Sicherheit vorliegen, was nicht der, Fall ist, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen streitig sind, die wechselseitig glaubhaft gemacht werden. 4. Geht der Wahlvorstand von einer zu großen Belegschaft aus und läßt deshalb einen zu großen Betriebsrat wählen, führt dies nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der Wahl.«