LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.05.1998
8 Ta 9/98
Normen:
BetrVG § 19 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 401
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 22.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 4/98

Betriebsratswahl: Aussetzung/Unterbrechung im Wege der einstweiligen Verfügung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 8 Ta 9/98

DRsp Nr. 2002/6540

Betriebsratswahl: Aussetzung/Unterbrechung im Wege der einstweiligen Verfügung

Der Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl durch eine einstweilige Verfügung kommt nicht bereits in den Fällen der ersichtlich drohenden Anfechtbarkeit, sondern vielmehr nur dann in Betracht, wenn bereits zuverlässig feststellbar ist, daß die Wahl nichtig sein wird.

Normenkette:

BetrVG § 19 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Beschwerde ist statthaft. Nachdem das Arbeitsgericht den Antrag ohne mündliche Verhandlung abgewiesen hat, handelt es sich um eine einfache Beschwerde im Sinne der §§ 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 ZPO und nicht etwa um eine Beschwerde im Sinne von § 87 Abs. 1 ArbGG (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Auflage, § 85 Rdn. 47; Walker, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozeß und im arbeitsgerichtlichen Verfahren Rdn. 901). Die Beschwerde ist formgerecht eingelegt (§ 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auch im übrigen zulässig.