Von der Darstellung des Sachverhalts wird in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Beschwerde ist statthaft. Nachdem das Arbeitsgericht den Antrag ohne mündliche Verhandlung abgewiesen hat, handelt es sich um eine einfache Beschwerde im Sinne der §§ 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 ZPO und nicht etwa um eine Beschwerde im Sinne von § 87 Abs. 1 ArbGG (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Auflage, § 85 Rdn. 47; Walker, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozeß und im arbeitsgerichtlichen Verfahren Rdn. 901). Die Beschwerde ist formgerecht eingelegt (§ 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auch im übrigen zulässig.
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