LAG Hamm, vom 19.02.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 99/75
Betriebsratswahl: Anfechtungsfrist, Besetzung von Betriebsratsvorsitz und Stellvertretung, Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe
BAG, Beschluß vom 12.10.1976 - Aktenzeichen 1 ABR 17/76
DRsp Nr. 2007/24836
Betriebsratswahl: Anfechtungsfrist, Besetzung von Betriebsratsvorsitz und Stellvertretung, Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe
»1. Von der Sollvorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, daß Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter nicht derselben Arbeitnehmergruppe angehören sollen, darf nur aus einsichtigen, vernünftigen Gründen abgewichen werden.2. Das Zahlenverhältnis von zwei Angestelltenvertretern zu 13 Arbeitervertretern im Betriebsrat kann allein keine Abweichung von § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG rechtfertigen.3. Eine gegen § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorstoßende Wahl kann binnen zwei Wochen von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft angefochten werden.«