LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.08.1995 4 TaBV 1/95
Normen:
BetrVG § 4 Nr. 1 § 19 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 110/94
Betriebsratswahl: Anfechtung wegen Verkennung des Betriebsbegriffs
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 4 TaBV 1/95
DRsp Nr. 2001/12038
Betriebsratswahl: Anfechtung wegen Verkennung des Betriebsbegriffs
Wird von einem unzutreffenden Betriebsbegriff ausgegangen, leidet eine Betriebsratswahl leidet unter einem erheblichen und für das Wahlergebnis ausschlaggebenden Mangel, der jedoch nicht zur Nichtigkeit, wohl aber zur Anfechtbarkeit der Wahl führt.
Normenkette:
BetrVG § 4 Nr. 1 § 19 Abs. 1, Abs. 2 ;
Gründe:
1.
Von der Mitteilung des tatbestandlichen Teils der Gründe wird gemäß § 543 Abs. 1ZPO, der auch im Beschlussverfahren Anwendung findet, abgesehen, da die Entscheidung nicht der Rechtsbeschwerde unterfällt.
2.
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