Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 27) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 13. April 2011 -
Die Betriebsratswahl vom 3. Mai 2010 wird für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
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