A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der Arbeitgeberin am 16. und 17. März 2006 durchgeführten Betriebsratswahl.
Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Druckereibetrieb 170 Arbeitnehmer. Daneben hat sie mit 103 Personen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen, auf deren Grundlage mit diesen im Bedarfsfall für jeweils einen Tag befristete Arbeitsverträge für Tätigkeiten im Versand abgeschlossen werden (sog. "täglich befristete Arbeitnehmer", auch "befristete Tagesaushilfen" oder "Mini-Jobber" genannt). Die Rahmenvereinbarungen lauten auszugsweise:
"§ 1 Gegenstand des Vertrages
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