BAG - Beschluß vom 07.05.2008
7 ABR 17/07
Normen:
BetrVG § 9 § 19 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 9 BetrVG 1972
DB 2009, 352
NZA 2008, 1142
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 94/06
ArbG München, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 99/06

Betriebsratswahl; Anfechtung; Anzahl der Betriebsratsmitglieder

BAG, Beschluß vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 7 ABR 17/07

DRsp Nr. 2008/13216

Betriebsratswahl; Anfechtung; Anzahl der Betriebsratsmitglieder

Orientierungssätze: 1. Nach § 9 BetrVG hängt die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder von der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ab. Beschäftigt der Arbeitgeber in seinem Betrieb regelmäßig Aushilfskräfte, mit denen er bei Bedarf jeweils für einen Tag befristete Arbeitsverträge abschließt, zählt die durchschnittliche Anzahl der an einem Arbeitstag beschäftigten Aushilfskräfte zu den in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern iSv. § 9 BetrVG. 2. Ein Verstoß gegen § 9 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl.

Normenkette:

BetrVG § 9 § 19 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der Arbeitgeberin am 16. und 17. März 2006 durchgeführten Betriebsratswahl.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Druckereibetrieb 170 Arbeitnehmer. Daneben hat sie mit 103 Personen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen, auf deren Grundlage mit diesen im Bedarfsfall für jeweils einen Tag befristete Arbeitsverträge für Tätigkeiten im Versand abgeschlossen werden (sog. "täglich befristete Arbeitnehmer", auch "befristete Tagesaushilfen" oder "Mini-Jobber" genannt). Die Rahmenvereinbarungen lauten auszugsweise:

"§ 1 Gegenstand des Vertrages