LAG Düsseldorf - Beschluss vom 17.01.1995
3 TaBV 97/94
Normen:
BetrVG § 4 ;
Fundstellen:
LAGE § 4 BetrVG 1972 Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 23.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 11/94

Betriebsratswahl: Anfechtung - Frage der Einheitlichkeit des Betriebes

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.1995 - Aktenzeichen 3 TaBV 97/94

DRsp Nr. 2001/14434

Betriebsratswahl: Anfechtung - Frage der Einheitlichkeit des Betriebes

1. Auch bei organisatorisch-technischer sowie räumlicher Zusammenarbeit ist für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes unter einheitlicher Leitung auf die tatsächliche Zuordnung der Entscheidungskompetenz in wirtschaftlichen und personellen Fragen abzustellen. 2. Von einer einheitlichen Leitung ist dann nicht auszugehen, wenn der zentralen Personalabteilung zwar Unterstützungs- und Beratungsfunktionen, in wesentlichen arbeitsrechtlichen Fragen wie u.a. Einstellung und Entlassung, Erteilung von Urlaub und Abmahnungen hingegen keine eigene Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist.

Normenkette:

BetrVG § 4 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Bei den Beteiligten zu 1) - 4) handelt es sich um die in der Gebr. S. GmbH - Gruppe vertretenen Unternehmensgesellschaften. Der Beteiligte zu 5) ist der für die gesamte Gruppe gebildete einheitliche Betriebsrat.