LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.11.1995 7 TaBV 3/95
Normen:
BetrVG §§ 1 7 8 19 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 90/94
Betriebsratswahl: Anfechtbarkeit wegen Verkennung des Betriebsbegriffs
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 7 TaBV 3/95
DRsp Nr. 2002/7768
Betriebsratswahl: Anfechtbarkeit wegen Verkennung des Betriebsbegriffs
Ob Hauptverwaltung und einzelne Betriebsstätten eines Unternehmens einen einheitlichen Betrieb oder zwei selbständige Betriebe bilden, hängt von der Leitungsstruktur des Unternehmens ab. Maßgeblich ist, wo die wesentlichen der sozialen und personellen Mitbestimmung unterliegenden Entscheidungen getroffen werden. Hierbei kommt es weniger auf die wirtschaftlich-unternehmerische Entscheidungsgewalt an. Eine Betriebsstätte ist als selbständiger Betrieb anzusehen, wenn seiner Leitung der Kern der Arbeitgeberfunktion für die dort tätigen Mitarbeiter übertragen ist, die Hauptverwaltung hingegen im wesentlichen nur planerische, unternehmensbezogene Entscheidungen trifft.
Normenkette:
BetrVG §§ 1 7 8 19 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Stuttgart, vom 19.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 90/94
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