Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf bezahlten Freizeitausgleich wegen der außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Rückreise des Klägers von einer Betriebsräteversammlung.
Der Kläger ist Vorsitzender des bei der Beklagten in ihrem Betrieb in F bestehenden Betriebsrats. Er nahm am 4. und 5. Oktober 1990 an einer vom Gesamtbetriebsrat einberufenen Betriebsräteversammlung in M teil, deren Beginn am 4. Oktober 1990 auf 14.00 Uhr festgelegt war und deren Tagesordnung am 5. Oktober 1990, einem Freitag, für 9.00 Uhr einen Bericht zur wirtschaftlichen Lage seitens eines Vorstandsmitglieds der Beklagten und für 10.45 Uhr einen Bericht zum Personal- und Sozialwesen durch den Personalleiter vorsah. Die Arbeitszeit des Klägers beginnt um 7.30 Uhr und endet freitags um 13.00 Uhr. Der Kläger reiste am 5. Oktober 1990 gemeinsam mit einem weiteren Betriebsratsmitglied (dem Kläger des Parallelverfahrens 7 AZR 594/92) in dessen Pkw zurück zum Betrieb in F.
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