BAG - Urteil vom 26.01.1994
7 AZR 593/92
Normen:
BetrVG (1972) § 37 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 93 zu § 37 BetrVG 1972
BB 1994, 1215
DB 1994, 1244
DRsp VI(642)273b
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 118
NZA 1994, 765
SAE 1995, 264
AuA 1995, 71
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 448/90
LAG Frankfurt/Main, vom 06.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1054/91

Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 26.01.1994 - Aktenzeichen 7 AZR 593/92

DRsp Nr. 1995/917

Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

»Die Durchführung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit beruht nur dann auf betriebsbedingten Gründen im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber darauf Einfluß genommen hatte, daß sie nicht während der Arbeitszeit verrichtet wurde.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 37 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf bezahlten Freizeitausgleich wegen der außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Rückreise des Klägers von einer Betriebsräteversammlung.

Der Kläger ist Vorsitzender des bei der Beklagten in ihrem Betrieb in F bestehenden Betriebsrats. Er nahm am 4. und 5. Oktober 1990 an einer vom Gesamtbetriebsrat einberufenen Betriebsräteversammlung in M teil, deren Beginn am 4. Oktober 1990 auf 14.00 Uhr festgelegt war und deren Tagesordnung am 5. Oktober 1990, einem Freitag, für 9.00 Uhr einen Bericht zur wirtschaftlichen Lage seitens eines Vorstandsmitglieds der Beklagten und für 10.45 Uhr einen Bericht zum Personal- und Sozialwesen durch den Personalleiter vorsah. Die Arbeitszeit des Klägers beginnt um 7.30 Uhr und endet freitags um 13.00 Uhr. Der Kläger reiste am 5. Oktober 1990 gemeinsam mit einem weiteren Betriebsratsmitglied (dem Kläger des Parallelverfahrens 7 AZR 594/92) in dessen Pkw zurück zum Betrieb in F.