LAG Köln - Beschluss vom 21.01.2008
14 TaBV 44/07
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1 § 119 § 120 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 561
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 138/06

Betriebsratsschulung zu betriebsverfassungsrechtlichen Strafvorschriften

LAG Köln, Beschluss vom 21.01.2008 - Aktenzeichen 14 TaBV 44/07

DRsp Nr. 2008/14463

Betriebsratsschulung zu betriebsverfassungsrechtlichen Strafvorschriften

»1. Die Strafrechtsvorschriften der §§ 119, 120 BetrVG gehören als Teil des BetrVG zum Grundlagenwissen für Betriebsräte.2. Eine darauf bezogene Betriebsratsschulung kann als erforderlich für die Arbeit des Betriebsrates im Sinne des § 37 Absatz 6 BetrVG angesehen werden.3. Eine solche Schulung ist nicht erst dann als erforderlich anzusehen, wenn der Arbeitgeber in strafrechtlich relevanter Weise versucht hat, Betriebsräte unter Verstoß gegen § 119 BetrVG zu beeinflussen; vielmehr gehört es zum Grundlagenwissen, solche Beeinflussungsversuche im vorhinein erkennen und abwehren zu können.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1 § 119 § 120 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten um die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme.

Der Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat im Betrieb der Hauptverwaltung K der Beteiligten zu 3), der Deutschen Lufthansa AG. Der Beteiligte zu 2) ist der Betriebsratsvorsitzende.

In seiner Sitzung vom 23.05.2006 beschloss der Beteiligte zu 1), den Beteiligten zu 2) zu dem Seminar "Strafrechtliche Risiken der Betriebsratstätigkeit" zu entsenden. Dieses 3-tägige Seminar hatte nach der Seminarangebotsbeschreibung (Bl. 14 d. A.) unter anderem folgende Inhalte:

Strafrecht und Betriebsverfassung

- Strafrecht als Instrument zur Durchsetzung des Arbeitnehmerschutzes