»1. Genauere Kenntnisse zu § 266HGB und in Bilanzanalyse gehören grundsätzlich nicht zum betriebsverfassungsrechtlichen Grundwissen jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seiner Unterrichtspflichten (§§ 92, 111BetrVG) keine Bilanzen vorlegt; es besteht deshalb kein Anspruch des Betriebsrats (-mitglieds) auf Schulung in Bilanzanalyse. 2. Wirtschaftsausschußmitglieder haben keinen Schulungsanspruch.
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