BAG - Beschluß vom 07.05.2008
7 ABR 15/07
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 19;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 1 BetrVG 1972
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 TaBV 1/06
LAG Brandenburg, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 TaBV 4/06
ArbG Frankfurt/O. - 8 BV 15/05 - 5.1.2006,

Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen; Begriffe Betrieb und Betriebsteil und deren Abgrenzung voneinander; Begründete Wahlanfechtung bei Bildung nur eines Betriebsrats für Betriebsteile

BAG, Beschluß vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 7 ABR 15/07

DRsp Nr. 2010/2204

Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen; Begriffe "Betrieb" und "Betriebsteil" und deren Abgrenzung voneinander; Begründete Wahlanfechtung bei Bildung nur eines Betriebsrats für Betriebsteile

1. a) Ein Betrieb iSd. BetrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. b) Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt.