ArbG Detmold, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 90/07
Betriebsratsbeschluss zur Beauftragung eines Anwalts durch Jugend- und Auszubildendenvertretung
LAG Hamm, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 37/08
DRsp Nr. 2009/7973
Betriebsratsbeschluss zur Beauftragung eines Anwalts durch Jugend- und Auszubildendenvertretung
1. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nicht berechtigt, eigenständig durch Beschlussfassung Kosten für die Arbeitgeberin nach § 40BetrVG auszulösen; insoweit bedarf es der Beschlussfassung durch den Betriebsrat.2. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen Arbeitnehmer und kein selbstständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung, ihre Rechte und Pflichten bestehen vornehmlich im Verhältnis zum Betriebsrat und nicht unmittelbar zur Arbeitgeberin; die Vertretung der Interessen aller Arbeitnehmer einschließlich der Jugendlichen und Auszubildenden gegenüber der Arbeitgeberin obliegt ausschließlich dem Betriebsrat, so dass etwa die Teilnahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters an einer Schulungsveranstaltung der Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedarf und sämtliche kollektivrechtlichen Leistungsansprüche lediglich dem Betriebsrat zustehen.3. Die Notwendigkeit der Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung an einem Verfahren nach § 78 a lässt nicht den Schluss zu, dass sie auch selbstständig kostenauslösende Beschlüsse fassen kann; das ergibt sich bereits daraus, dass auch der Auszubildende, der an einem Verfahren nach § beteiligt ist, keinen Kostenerstattungsanspruch hat.
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