LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.01.2013
10 Sa 381/12
Normen:
BGB § 102, BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4661/11

Betriebsratsanhörung; Beweismittel; Verdachtskündigung, außerordentliche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 381/12

DRsp Nr. 2013/3455

Betriebsratsanhörung; Beweismittel; Verdachtskündigung, außerordentliche

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. Juni 2012, Az.: 10 Ca 4661/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 102, BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 10.12.2011.

Der Kläger (geb. 14.09.1972, verheiratet, ein Kind) ist seit dem 17.10.2005 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst zu einem Monatslohn von ca. EUR 2.000,00 brutto beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt bundesweit 4.000 Arbeitnehmer; in ihrer Niederlassung in A. ca. 65, die einen Betriebsrat gewählt haben.

Der Kläger wurde im Geld- und Werttransport eingesetzt. Zu seinen Arbeitsaufgaben gehörte es u.a. in der Filiale M.-K. der Sparkasse K. die dort installierten Geldrollenwechselautomaten mit Hartgeldrollen zu befüllen und die im Automaten aufbewahrten Banknoten zu entnehmen. Die entnommenen Banknoten waren in Safebags zu füllen, die zu verschließen und abzutransportieren waren.