Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. Juni 2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 10.12.2011.
Der Kläger (geb. 14.09.1972, verheiratet, ein Kind) ist seit dem 17.10.2005 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst zu einem Monatslohn von ca. EUR 2.000,00 brutto beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt bundesweit 4.000 Arbeitnehmer; in ihrer Niederlassung in A. ca. 65, die einen Betriebsrat gewählt haben.
Der Kläger wurde im Geld- und Werttransport eingesetzt. Zu seinen Arbeitsaufgaben gehörte es u.a. in der Filiale M.-K. der Sparkasse K. die dort installierten Geldrollenwechselautomaten mit Hartgeldrollen zu befüllen und die im Automaten aufbewahrten Banknoten zu entnehmen. Die entnommenen Banknoten waren in Safebags zu füllen, die zu verschließen und abzutransportieren waren.
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