BAG - Beschluss vom 01.02.1989
4 ABR 79/88
Normen:
BAT §§ 22, 23, 74 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 99 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt - 4 TaBV 41/88 - 28.06.88,
ArbG Darmstadt, vom 03.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 17/87

Betriebsrat: Zustimmungserfordernis zur Eingruppierung auch in Tendenzunternehmen

BAG, Beschluss vom 01.02.1989 - Aktenzeichen 4 ABR 79/88

DRsp Nr. 2001/14908

Betriebsrat: Zustimmungserfordernis zur Eingruppierung auch in Tendenzunternehmen

1. Der Betriebsrat ist nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berechtigt, seine Zustimmung zu verweigern, wenn der Arbeitgeber mit der Anwendung des Absenkungserlasses bei der Bemessung der Vergütung unter Außerachtlassung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates einen neuen Entlohnungsgrundsatz aufgestellt und damit gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoßen hat. 2. Auf Tendenzunternehmen finden zwar die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart ihres Unternehmens dem entgegensteht (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Wenn aber ein Unternehmer eine zutreffende Eingruppierung seiner Arbeitnehmer erstrebt, nimmt er den Tendenzcharakter seines Unternehmens gerade nicht für eine Sonderstellung seiner Arbeitnehmer in Anspruch.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, 74 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 99 ;

Gründe:

Die Antragstellerin ist eine Großforschungseinrichtung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter die Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen sind. Sie vereinbart aufgrund einer Anweisung ihrer Gesellschafter in den Arbeitsverträgen mit ihren Angestellten die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge.